Sportvereine: Kein Problem durch Mindestlohn

Seit Anfang des Jahres gilt der gesetzliche Mindestlohn. Unsicherheit gab es bislang, ob und wie er in Sportvereinen angewendet wird – und ob ehrenamtliche Tätigkeiten künftig noch bezahlbar bleiben. Auch die Bezahlung von so genannten Vertragsamateuren war in der Diskussion. Das ist jetzt vom Tisch.

Ehrenamtliche Arbeit in Sportvereinen bleibt weiter uneingeschränkt möglich. Ebenso das Engagement von Amateursportlern, die vertraglich vereinbart Geld von ihren Vereinen bekommen. Arbeitsministerin Andrea Nahles konkretisierte am Montag die gesetzliche Mindestlohnregelung nach einem Gespräch mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dem Deutschen Fußballbund (DFB).

Klar war schon vorher, dass der Mindestlohn in Vereinen gilt wie in anderen Bereichen auch – nämlich ausschließlich in einem regulären Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebend hierfür sind:

◾ein privatrechtlicher Vertrag,

◾zur Leistung weisungsgebundener Arbeit

◾mit der Absicht, dafür entlohnt zu werden.

Konkret heißt das: Übungsleiter, also Trainer, und Ehrenamtler haben in der Regel keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Gelegentlich übt eine Person aber mehrere Tätigkeiten im Verein aus: beispielsweise ehrenamtlich die Trainingsleitung einer Jugendmannschaft und zusätzlich einen Minijob für die Pflege von Gerätschaften oder die Reinigung von Gebäuden. Hier muss klar unterschieden werden: Für den Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro – für die Trainingsleitung nicht.

Eine Kombination aus Minijob oder einem anderen Arbeitsverhältnis auf der einen und Ehrenamt oder Übungsleitung auf der anderen Seite bleibt also weiterhin möglich.

Bei Sportlern ist zwischen Amateuren und Berufssportlern zu unterscheiden. Für letztere gilt der Mindestlohn. Eine Mischform sind Vertragsamateure. Hier gab es daher bislang noch keine allgemeingültige Regelung. Nun ist aber klar: Weil bei Vertragsamateuren das sportliche Interesse im Vordergrund steht und nicht die Absicht, entlohnt zu werden, muss auch hier der Mindestlohn nicht gezahlt werden.

Damit ist klar: Sportvereine erfahren durch die Einführung des Mindestlohns keine Einschränkung ihrer Arbeit.

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